Artikel 11 Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs — Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR. )
Rückverweise
(1). In Geschäftsmeldungen sind Geschäfte, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung Leerverkaufsgeschäfte oder teilweise Leerverkaufsgeschäfte sind, entsprechend den Vorgaben von Feld 62 der Tabelle 2 in Anhang I anzugeben.
(2) Eine Wertpapierfirma bestimmt nach bestem Bemühen die Leerverkaufsgeschäfte, in denen ihr Kunde der Verkäufer ist, auch wenn eine Wertpapierfirma die Aufträge mehrerer Kunden zusammenfasst. Die Wertpapierfirma gibt diese Leerverkaufsgeschäfte in ihrer Geschäftsmeldung entsprechend den Vorgaben von Feld 62 der Tabelle 2 in Anhang I an.
(3) Führt eine Wertpapierfirma ein Leerverkaufsgeschäft in eigenem Namen aus, gibt sie in der Geschäftsmeldung an, ob das Leerverkaufsgeschäft in der Funktion eines Market-Makers oder Primärhändlers im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durchgeführt wurde.
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