Artikel 9 Bedingungen, unter denen Zugang gewährt werden muss — Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II BEDINGUNGEN, UNTER DENEN ZUGANG GEWÄHRT WERDEN MUSS
Artikel 9 Bedingungen, unter denen Zugang gewährt werden muss
1. Die Parteien vereinbaren, welche Rechte und Pflichten sich für jede von ihnen aus dem gewährten Zugang ergeben, wozu auch das für ihre Beziehungen geltende Recht zählt. Die Bedingungen der Zugangsvereinbarung müssen
a) klar definiert, transparent, rechtlich gültig und durchsetzbar sein,
b) für den Fall, dass zwei oder mehr CCP Zugang zu dem Handelsplatz besitzen, im Einzelnen regeln, auf welche Weise die am Handelsplatz abgewickelten Transaktionen der CCP, die Partei der Vereinbarung ist, zugewiesen werden,
c) eindeutige Regeln im Hinblick darauf enthalten, zu welchem Zeitpunkt ein Überweisungsaufträgen gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates als in die entsprechenden Systeme eingebracht gilt und ab welchem Zeitpunkt die Einbringung unwiderrufbar ist,
d) Regeln im Hinblick auf die Kündigung der Zugangsvereinbarung durch eine der Parteien enthalten, wobei diese Regeln
(e) die unter die Zugangsvereinbarung fallenden Finanzinstrumente nennen,
(f) sämtliche Angaben zur Deckung von einmaligen und laufenden Kosten enthalten, die durch den Antrag auf Zugang entstanden sind, und
(g) Bestimmungen zu den aus der Zugangsvereinbarung erwachsenden Ansprüchen und Verbindlichkeiten enthalten.
2. Die Zugangsvereinbarung muss die Parteien dazu verpflichten, angemessene Grundsätze, Verfahren und Systeme einzuführen, um Folgendes zu gewährleisten:
Rückverweise
b) die vorherige Konsultation der anderen Partei für den Fall, dass sich Änderungen beim Betrieb einer der Parteien wesentlich auf die Zugangsvereinbarung oder auf die Risiken, denen die jeweils andere Partei ausgesetzt ist, auswirken dürften,
c) eine rechtzeitige Unterrichtung der jeweils anderen Partei vor der Umsetzung von Änderungen, sofern dies nicht unter Buchstabe b fällt,
d) die Beilegung von Streitigkeiten,
e) die Ermittlung, Überwachung und Steuerung der sich aus der Zugangsvereinbarung ergebenden potenziellen Risiken,
f) den Erhalt sämtlicher Informationen durch den Handelsplatz, die dieser benötigt, um seinen Verpflichtungen zur Überwachung offener Kontraktpositionen nachzukommen, und
g) die Annahme durch die CCP von Lieferungen von physisch abgerechneten Waren.
3. Die jeweiligen Parteien der Zugangsvereinbarung müssen gewährleisten,
a) dass bei der Gewährung des Zugangs angemessene Risikomanagementstandards aufrecht erhalten werden,
b) dass die bei einem Zugangsantrag zur Verfügung gestellten Informationen während der gesamten Laufzeit der Zugangsvereinbarung auf aktuellem Stand gehalten werden, was auch für Informationen über wesentliche Änderungen gilt,
c) dass nicht-öffentliche und wirtschaftlich sensible Informationen, einschließlich solcher, die während der Entwicklungsphase von Finanzinstrumenten bereitgestellt werden, ausschließlich für die speziellen Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden, genutzt und ausschließlich für den von den Parteien vereinbarten Zweck als Handlungsgrundlage herangezogen werden dürfen.
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