Artikel 7 Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen — Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL I DISKRIMINIERUNGSFREIER ZUGANG ZU CCP UND HANDELSPLÄTZEN
ABSCHNITT 2 Diskriminierungsfreier Zugang zu Handelsplätzen
Artikel 7 Verweigerung des Zugangs durch einen Handelsplatz wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen
Ein Handelsplatz kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf erhebliche unangemessene Risiken ablehnen, wenn
a) seine Rentabilität oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gefährdet wäre, oder
b) zwischen den Regeln des Handelsplatzes und den Regeln der CCP eine Inkompatibilität bestünde, die der Handelsplatz in Zusammenarbeit mit der CCP nicht beseitigen kann.
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