Artikel 4 Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen — Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL I DISKRIMINIERUNGSFREIER ZUGANG ZU CCP UND HANDELSPLÄTZEN
ABSCHNITT 1 Diskriminierungsfreier Zugang zu CCP
Artikel 4 Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen sonstiger Faktoren, die erhebliche unangemessene Risiken verursachen
Rückverweise
1. Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf erhebliche unangemessene Risiken ablehnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist
a) sie für die Finanzinstrumente, für die der Zugang beantragt wird, keine Clearing-Dienste anbietet und sie auch bei angemessenen Anstrengungen nicht zur Einrichtung eines Clearing-Dienstes, der die in den Titeln II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erfüllen würde, in der Lage wäre,
b) die Gewährung eines Zugangs die Rentabilität der CPP oder ihre Fähigkeit, die Mindestkapitalanforderungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen, gefährden würde,
c) rechtliche Risiken bestehen, und
d) eine Inkompatibilität zwischen den CCP-Regeln und den Regeln des Handelsplatzes besteht, die die CCP in Zusammenarbeit mit dem Handelsplatz nicht beseitigen kann.
2. Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannten rechtlichen Risiken ablehnen, wenn sie nach Gewährung dieses Zugangs nicht mehr in der Lage wäre, ihre Regeln für Liquidationsnetting- und Zahlungsverzugsverfahren durchzusetzen oder sie die Risiken, die sich aus der gleichzeitigen Verwendung unterschiedlicher Auftragsannahmemodellen ergeben, nicht mehr steuern könnte.
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