Artikel 20 Genehmigungs- und Prüfmethode der ESMA — Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL IV ÜBERGANGSREGELUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20 Genehmigungs- und Prüfmethode der ESMA
1. Für die Zwecke der Prüfung gemäß Artikel 36 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 legt der Handelsplatz der ESMA auf Verlangen sämtliche Fakten und Tatsachen vor, auf denen die Berechnung basiert.
2. Bei der Prüfung der vorgelegten jährlichen Nominalbetragszahlen berücksichtigt die ESMA auch die entsprechenden Nachhandelszahlen und Jahresstatistiken.
3. Die ESMA muss ein Opt-Out innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher relevanter Informationen für die Mitteilung gemäß Artikel 16 oder Artikel 17, einschließlich der in Artikel 19 spezifizierten Informationen, zulassen oder ablehnen.
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