Artikel 11 Diskriminierungsfreie und transparente Gebühren von Handelsplätzen — Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II BEDINGUNGEN, UNTER DENEN ZUGANG GEWÄHRT WERDEN MUSS
Artikel 11 Diskriminierungsfreie und transparente Gebühren von Handelsplätzen
1. Ein Handelsplatz stellt Gebühren im Zusammenhang mit dem Zugang nur anhand objektiver Kriterien in Rechnung. Zu diesem Zweck gelten für sämtliche CCP, die Zugang zum Handelsplatz haben, für dieselben oder ähnliche Finanzinstrumente dieselben Gebühren und Preisnachlässe, es sei denn, eine andere Gebührenstruktur ist objektiv gerechtfertigt.
2. Ein Handelsplatz stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Gebühren einfach zugänglich sind, dass die Gebühren angemessen je nach erbrachter Dienstleistung identifiziert werden und über eine ausreichende Granularität verfügen, um zu gewährleisten, dass die Gebühren vorhersagbar sind.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten für sämtliche zugangsbezogene Gebühren, einschließlich solcher, die zur Deckung einmaliger und laufender Kosten in Rechnung gestellt werden.
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