Artikel 7 Überprüfung der Verpflichtungen der Emittenten — Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten (Text von Bedeutung für den EWR. )
Rückverweise
(1) Die geregelten Märkte müssen Verfahren verabschieden und auf ihrer Internetseite veröffentlichen, mit denen sich überprüfen lässt, ob der Emittent eines übertragbaren Wertpapiers seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
(2) Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen im Einklang mit der Art der geprüften Verpflichtung wirksam sowie unter Berücksichtigung der von den betreffenden zuständigen Behörden wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben überprüft wird.
(3) Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren Folgendes beschrieben wird:
a) die Vorgehensweisen der geregelten Märkte zur Erzielung der in Absatz 1 genannten Ergebnisse;
b) wie ein Emittent die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen dem geregelten Markt gegenüber am besten nachweisen kann.
(4) Die geregelten Märkte müssen sicherstellen, dass ein Emittent bei der Zulassung seines übertragbaren Wertpapiers zum Handel sowie auf Anfrage des Emittenten auf die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen hingewiesen wird.
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