Artikel 6 Emissionszertifikate — Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten (Text von Bedeutung für den EWR. )
Rückverweise
Ein Emissionszertifikat gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, das als im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG stehend gilt, kann ohne weitere Auflagen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.
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