Artikel 2 Übertragbare Wertpapiere — fairer, ordnungsgemäßer und effizienter Handel — Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten (Text von Bedeutung für den EWR. )
Rückverweise
(1) Bei der Beurteilung, ob ein übertragbares Wertpapier fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, muss ein geregelter Markt alle Informationen, die laut der Richtlinie 2003/71/EG aufzubereiten sind, bzw. alle Informationen berücksichtigen, die anderweitig öffentlich verfügbar sind, wie beispielsweise:
a) historische Finanzinformationen;
b) Informationen über den Emittenten;
c) Informationen, die einen Überblick über die Geschäftstätigkeit vermitteln.
(2) Bei der Beurteilung, ob eine Aktie an einem geregelten Markt fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, ist neben Absatz 1 auch der Vertrieb dieser Aktien beim Anlegerpublikum zu berücksichtigen.
(3) Bei der Beurteilung, ob ein übertragbares Wertpapier im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden kann, hat der geregelte Markt je nach Art des zuzulassenden Wertpapiers zu berücksichtigen, ob die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:
a) Die Bedingungen des Wertpapiers sind klar und unzweideutig und gestatten eine Korrelation zwischen dem Preis des Wertpapiers und dem Preis bzw. anderen Wertmaßstäben des Basiswerts;
b) der Preis oder ein sonstiger Wertmaßstab des Basiswerts ist bzw. sind verlässlich und öffentlich verfügbar;
c) es liegen ausreichende öffentliche Informationen vor, anhand deren das Wertpapier bewertet werden kann;
e) sieht die Abwicklung des Wertpapiers verbindlich oder fakultativ die Möglichkeit vor, anstelle eines Barausgleichs die Lieferung des Basiswertpapiers oder des Basisvermögenswertes vorzunehmen, so müssen angemessene Abwicklungs- und Lieferverfahren für diesen Basiswert sowie angemessene Vereinbarungen zur Einholung relevanter Informationen über ihn bestehen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…