Artikel 8 Verpflichtung, Marktdaten in nichtdiskriminierender Weise bereitzustellen(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II PFLICHT VON HANDELSPLÄTZEN UND SYSTEMATISCHEN INTERNALISIERERN ZUR DATENBEREITSTELLUNG
Artikel 8 Verpflichtung, Marktdaten in nichtdiskriminierender Weise bereitzustellen(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Rückverweise
(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer stellen allen Kunden, die nach veröffentlichten objektiven Kriterien derselben Kategorie angehören, Marktdaten zu den gleichen Preisen und Bedingungen zur Verfügung.
(2) Alle Abweichungen bei den Preisen, die verschiedenen Kundenkategorien berechnet werden, müssen im Verhältnis zum Wert stehen, den diese Marktdaten für die betreffenden Kunden darstellen, wobei die folgenden Aspekte zu berücksichtigen sind:
a) Anwendungsbereich und Umfang der Marktdaten, einschließlich der Zahl der abgedeckten Finanzinstrumente und deren Handelsvolumen;
b) Art der Nutzung der Marktdaten durch den Kunden, u. a., ob die Daten für die eigene Handelstätigkeit des Kunden, für den Wiederverkauf oder für die Datenaggregation verwendet werden.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 sind von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie von systematischen Internalisierern skalierbare Kapazitäten einzurichten, um sicherzustellen, dass Kunden jederzeit rechtzeitigen Zugang zu Marktdaten auf nichtdiskriminierende Weise haben.
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