Artikel 6 Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II PFLICHT VON HANDELSPLÄTZEN UND SYSTEMATISCHEN INTERNALISIERERN ZUR DATENBEREITSTELLUNG
Artikel 6 Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Rückverweise
(1) Für die Zwecke der Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, welche die in den Artikeln 3, 4, 6 bis 11, 15 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Angaben enthalten, müssen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die in den Artikeln 7 bis 11 der vorliegenden Verordnung dargelegten Verpflichtungen erfüllen.
(2) Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 gelten nicht für einen Handelsplatz betreibende Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen oder systematische Internalisierer, die Marktdaten der Öffentlichkeit gebührenfrei bereitstellen.
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