Artikel 23 Übergangsbestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23 Übergangsbestimmungen
Rückverweise
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 nehmen die zuständigen Behörden ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Beginn ihrer Anwendung Bewertungen der Liquidität vor und veröffentlichen das Ergebnis solcher Bewertungen unmittelbar nach Abschluss der Bewertung im Einklang mit dem folgenden Zeitrahmen:
a) Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
b) liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens zum Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(2) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:
a) Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so basieren die Bewertungen auf einem Bezugszeitraum von vierzig Wochen, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;
b) liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der sechzehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf Daten für die ersten vier Wochen des Handelszeitraums des Finanzinstruments;
c) liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf der Handelsgeschichte der Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ähnliche Merkmale wie diese Finanzinstrumente aufweisen.
(3) Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis zum 1. April des auf den Beginn der Anwendung der Verordnung folgenden Jahres.
(4) Während des Zeitraums, auf den in Absatz 3 Bezug genommen wird, stellen die zuständigen Behörden im Hinblick auf die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente Folgendes sicher:
a) Die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen bleiben für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geeignet;
b) die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen werden bei Bedarf auf der Grundlage eines längeren Handelszeitraums und einer umfassenderen Handelsgeschichte aktualisiert.
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