Artikel 17 Elemente der Portfoliokomprimierung(Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL IV DERIVATE
Artikel 17 Elemente der Portfoliokomprimierung(Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Rückverweise
(1) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bedingungen zu erfüllen.
(2) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber schließen mit den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten eine Vereinbarung ab, in der der Prozess der Portfoliokomprimierung und die entsprechenden Rechtswirkungen festgeschrieben sind und ebenfalls der Zeitpunkt ermittelt wird, zu dem jegliche Portfoliokomprimierung rechtsverbindlich wird.
(3) Die in Absatz 2 genannte Vereinbarung muss alle relevanten Rechtsdokumente enthalten, die beschreiben, wie die in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatpositionen aufgelöst und durch andere Derivatpositionen ersetzt werden.
(4) Vor Beginn eines Komprimierungsverfahrens müssen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die eine Portfoliokomprimierung durchführen,
a) von jedem an der Portfoliokomprimierung Beteiligten verlangen, seine Risikotoleranz, einschließlich einer Begrenzung des Gegenparteirisikos, einer Begrenzung des Marktrisikos und einer Barzahlungstoleranz, zu spezifizieren. Von den Wertpapierfirmen und Marktbetreibern ist die Risikotoleranz zu beachten, die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifiziert wurde;
b) Beziehungen zwischen den für die Portfoliokomprimierung eingereichten Derivaten herstellen und jedem Beteiligten einen Vorschlag für die Portfoliokomprimierung übermitteln, der die folgenden Informationen enthält:
(5) Um die Komprimierung an die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifizierte Risikotoleranz anzupassen und eine maximale Wirksamkeit der Portfoliokomprimierung zu erzielen, können Wertpapierfirmen und Marktbetreiber Beteiligten zusätzliche Zeit einräumen, um für die Auflösung oder Risikominderung in Betracht kommende Derivate hinzuzufügen.
(6) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber führen eine Portfoliokomprimierung nur dann durch, wenn alle an der Portfoliokomprimierung Beteiligten dem Vorschlag für die Portfoliokomprimierung zugestimmt haben.
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