Artikel 12 Verpflichtung von systematischen Internalisierern, Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten zu veröffentlichen(Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL III PFLICHT VON SYSTEMATISCHEN INTERNALISIERERN ZUR VERÖFFENTLICHUNG VON DATEN
Artikel 12 Verpflichtung von systematischen Internalisierern, Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten zu veröffentlichen(Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Rückverweise
Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird davon ausgegangen, dass ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten nur dann veröffentlicht, wenn die Offerten jederzeit innerhalb der Zeiten verfügbar sind, die er zuvor als seine üblichen Handelszeiten festgelegt und veröffentlicht hat.
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