Artikel 11 Transparenzverpflichtung(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II PFLICHT VON HANDELSPLÄTZEN UND SYSTEMATISCHEN INTERNALISIERERN ZUR DATENBEREITSTELLUNG
Artikel 11 Transparenzverpflichtung(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Rückverweise
(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer legen den Preis und die sonstigen Bedingungen für die Bereitstellung von Marktdaten in einer für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Weise offen.
(2) Die offengelegten Informationen umfassen Folgendes:
a) aktuelle Preisliste, einschließlich:
b) vorherige Offenlegung, wobei zukünftige Preisänderungen mindestens 90 Tage im Voraus anzukündigen sind;
c) Informationen über den Inhalt der Marktdaten, einschließlich:
d) Einnahmen aus der Bereitstellung von Marktdaten und Anteil dieser Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen des Marktbetreibers und der Wertpapierfirma, die einen Handelsplatz betreibt, oder des systematischen Internalisierers;
e) Informationen über die Art der Preisfestsetzung, einschließlich der verwendeten Kostenrechnungsmethoden und der spezifischen Grundsätze, nach denen direkte und variable gemeinsame Kosten umgelegt und feste gemeinsame Kosten anteilmäßig zwischen der Erstellung und der Verbreitung von Marktdaten und anderen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie von systematischen Internalisierern erbrachten Dienstleistungen aufgeteilt werden.
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