Artikel 87 Nutzerabhängige Gebühren(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL VI DATENLIEFERPFLICHTEN FÜR DATENÜBERMITTLUNGSDIENSTLEISTER
Artikel 87 Nutzerabhängige Gebühren(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Rückverweise
(1) APA und CTP berechnen für die Nutzung von Marktdaten auf Grundlage des Zwecks, für den einzelne Endnutzer diese Marktdaten verwenden, eine bestimmte Gebühr („nutzerabhängig“). APA und CPT müssen über Regelungen verfügen, um sicherzustellen, dass jede individuelle Nutzung der Marktdaten lediglich einmalig in Rechnung gestellt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 können APA und CTP auch beschließen, Marktdaten nicht nutzerabhängig bereitzustellen, wenn die Berechnung einer nutzerabhängigen Gebühr hinsichtlich der Kosten für die Bereitstellung der Marktdaten in Anbetracht des Umfangs und der Größenordnung der Marktdaten unverhältnismäßig wäre.
(3) APA bzw. CTP müssen Gründe angeben, warum sie es ablehnen, die Marktdaten nutzerabhängig bereitzustellen, und diese Gründe auf ihrer Website angeben.
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