Artikel 86 Verpflichtung, Marktdaten diskriminierungsfrei bereitzustellen(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL VI DATENLIEFERPFLICHTEN FÜR DATENÜBERMITTLUNGSDIENSTLEISTER
Artikel 86 Verpflichtung, Marktdaten diskriminierungsfrei bereitzustellen(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Rückverweise
(1) APA und CTP stellen allen Kunden, die laut den veröffentlichten objektiven Kriterien in dieselbe Kategorie fallen, Marktdaten zum selben Preis und unter denselben Bestimmungen und Bedingungen zur Verfügung.
(2) Unterschiede bei den den einzelnen Kundenkategorien berechneten Preisen müssen zu dem Wert verhältnismäßig sein, den die Marktdaten für diese Kunden darstellen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) Umfang und Größenordnung der Marktdaten, einschließlich der Anzahl der betreffenden Finanzinstrumente sowie des Handelsvolumens;
b) Zweck, für den der Kunde die Marktdaten verwendet, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob sie für eigene Handelstätigkeiten des Kunden, zum Weiterverkauf oder zur Datenaggregation genutzt werden.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 müssen APA und CTP über skalierbare Kapazitäten verfügen, sodass die Kunden jederzeit diskriminierungsfrei und rechtzeitig Zugang zu Marktdaten erhalten können.
Keine Ergebnisse gefunden