Artikel 84 Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL VI DATENLIEFERPFLICHTEN FÜR DATENÜBERMITTLUNGSDIENSTLEISTER
Artikel 84 Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Rückverweise
(1) Genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP) erfüllen für die Zwecke der öffentlichen Verfügbarmachung von Marktdaten mit den in den Artikeln 6, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 85 bis 89.
(2) Artikel 85, Artikel 86 Absatz 2, Artikel 87, Artikel 88 Absatz 2 und Artikel 89 gelten nicht für APA oder CTP, die der Öffentlichkeit Marktdaten kostenlos bereitstellen.
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