Artikel 82 Umstände, unter denen eine Verhaltensweise angenommen werden kann, die auf eine laut der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeit hindeutet(Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL IV BETRIEBLICHE VERPFLICHTUNGEN FÜR HANDELSPLÄTZE
Artikel 82 Umstände, unter denen eine Verhaltensweise angenommen werden kann, die auf eine laut der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeit hindeutet(Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Rückverweise
(1) Bei der Beurteilung dahin gehend, ob die Pflicht zur unverzüglichen Inkenntnissetzung der eigenen zuständigen Behörden über eine Verhaltensweise, die auf eine laut der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeit hindeuten kann, Anwendung findet, müssen die Betreiber von Handelsplätzen die in Anhang III Abschnitt B dieser Verordnung aufgeführten Signale beachten.
(2) Der Betreiber eines Handelsplatzes bzw. mehrerer Handelsplätze, auf dem/denen ein Finanzinstrument und/oder ein damit verbundenes Finanzinstrument gehandelt wird, müssen einen verhältnismäßigen Ansatz verfolgen und sich ein Urteil zu den ausgelösten Signalen bilden, was auch maßgebliche Signale mit einschließt, die in Anhang III Abschnitt B dieser Verordnung nicht spezifisch aufgeführt sind, bevor der die betreffende zuständige nationale Behörde informiert. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) Abweichungen vom üblichen Handelsmuster der Finanzinstrumente, die auf seinem Handelsplatz zum Handel zugelassenen sind oder dort gehandelt werden; und
b) die dem Betreiber verfügbaren bzw. zugänglichen Informationen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um interne Informationen handelt, die Teil der Transaktionen des Handelsplatzes sind, oder um öffentlich verfügbare Informationen.
(3) Der Betreiber eines Handelsplatzes bzw. mehrerer Handelsplätze muss Front-Running-Verhaltensweisen Rechnung tragen, die darin bestehen, dass ein Marktmitglied oder -teilnehmer seinem Kunden zuvorkommt und auf eigene Rechnung handelt, wobei er die Auftragsbuchdaten heranzuziehen hat, die laut Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom Handelsplatz aufgezeichnet werden müssen, was insbesondere diejenigen betrifft, die sich auf die Art und Weise beziehen, in der das Mitglied bzw. der Teilnehmer seiner Handelstätigkeit nachgeht.
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