Artikel 81 Umstände, unter denen in Bezug auf ein Finanzinstrument schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln eines Handelsplatzes oder marktstörende Handelsbedingungen bzw. Systemunterbrechungen angenommen werden können(Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL IV BETRIEBLICHE VERPFLICHTUNGEN FÜR HANDELSPLÄTZE
Artikel 81 Umstände, unter denen in Bezug auf ein Finanzinstrument schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln eines Handelsplatzes oder marktstörende Handelsbedingungen bzw. Systemunterbrechungen angenommen werden können(Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Bei der Beurteilung dahin gehend, ob die Pflicht zur unverzüglichen Inkenntnissetzung der eigenen zuständigen Behörden über schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln ihres Handelsplatzes oder marktstörende Handelsbedingungen bzw. Systemunterbrechungen in Bezug auf ein Finanzinstrument Anwendung findet, müssen die Betreiber von Handelsplätzen die in Anhang III Abschnitt A dieser Verordnung aufgeführten Signale beachten.
(2) Informationen sind nur im Falle bedeutender Ereignisse erforderlich, durch die die Rolle und Aufgabe von Handelsplätzen als Teil der Finanzmarktinfrastruktur beeinträchtigt werden könnten.
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