Artikel 61 Berichtspflichten im Hinblick auf geeignete Gegenparteien(Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN
ABSCHNITT 4 Berichtspflichten gegenüber den Kunden
Artikel 61 Berichtspflichten im Hinblick auf geeignete Gegenparteien(Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
Rückverweise
Die Anforderungen an Berichte für Kleinanleger und professionelle Kunden gemäß den Artikeln 49 und 59 sind nicht anwendbar, wenn Wertpapierfirmen Vereinbarungen mit geeigneten Gegenparteien geschlossen haben, in denen Inhalt und Zeitpunkt der Berichterstattung festgelegt sind.
Keine Ergebnisse gefunden