Artikel 6 Energiederivatkontrakte in Bezug auf Öl und Kohle sowie Energiegroßhandelsprodukte(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 6 Energiederivatkontrakte in Bezug auf Öl und Kohle sowie Energiegroßhandelsprodukte(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Rückverweise
(1) Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU handelt es sich bei Energiederivatkontrakten in Bezug auf Öl um Kontrakte über Erdöl jeder Art und Erdgas in flüssiger oder gasförmiger Form als Basiswert, einschließlich Produkten, Komponenten und Derivaten von Öl und Ölkraftstoffen, u. a. Kraftstoffe mit Beimischungen von Biokraftstoffen.
(2) Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU handelt es sich bei Energiederivatkontrakten mit Kohle um Kontrakte über Kohle als Basiswert, die als schwarze oder dunkelbraune brennbare mineralische Substanzen bestehend aus karbonisiertem Pflanzenmaterial, das als Kraftstoff verwendet wird, definiert wird.
(3) Für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU sind Derivatkontrakte mit den Merkmalen eines Energiegroßhandelsprodukts im Sinne von Artikel 2 Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen, im Sinne von Artikel 2 Ziffer 4 Buchstaben b und d der genannten Verordnung.
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