Artikel 58 Vereinbarungen mit Kleinanlegern und professionellen Kunden(Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN
ABSCHNITT 3 Beurteilung der Eignung und Angemessenheit
Artikel 58 Vereinbarungen mit Kleinanlegern und professionellen Kunden(Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)
Rückverweise
Wertpapierfirmen, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einem Kunden gegenüber eine Wertpapierdienstleistung bzw. die in Anhang I Abschnitt B Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Nebenleistung erbringen, schließen mit diesem Kunden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Rahmenvereinbarung ab, in der die wesentlichen Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden niedergelegt sind. Wertpapierfirmen, die Anlageberatung bieten, kommen dieser Verpflichtung nur nach, wenn bezüglich der empfohlenen Finanzinstrumente oder Dienstleistungen regelmäßige Eignungsbeurteilungen vorgenommen werden.
In der schriftlichen Vereinbarung werden die wesentlichen Rechte und Pflichte der Parteien niedergelegt und enthält Folgendes:
a) eine Beschreibung der Dienstleistungen sowie ggf. der Art und des Umfangs der vorzunehmenden Anlageberatung;
b) bei Portfolioverwaltungsdienstleistungen, die ggf. erworbenen und verkauften Arten von Finanzinstrumenten sowie die Arten von Geschäften, die im Auftrag des Kunden ggf. durchgeführt werden, ebenso wie alle verbotenen Finanzinstrumente bzw. Geschäfte; und
c) eine Beschreibung der Hauptmerkmale aller in Anhang I Abschnitt B Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten und zu erbringenden Dienstleistungen, was ggf. auch die Rolle der Wertpapierfirma im Hinblick auf betriebliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Kundeninstrumenten und die Bedingungen mit einschließt, unter denen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Kundenwertpapieren für den Kunden mit einer Rendite einhergehen.
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