Artikel 52 Informationen zum Thema Anlageberatung(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN
ABSCHNITT 2 Anlageberatung
Artikel 52 Informationen zum Thema Anlageberatung(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Rückverweise
(1) Die Wertpapierfirmen erläutern verständlich und präzise, ob und warum eine Anlageberatung als unabhängig oder nicht unabhängig einzustufen ist, ebenso wie über die Art und Eigenschaften der geltenden Beschränkungen, was bei der Vornahme einer unabhängigen Anlageberatung auch das Verbot einschließt, Anreize zu geben oder anzunehmen.
Wird die Anlageberatung demselben Kunden sowohl unabhängig als auch nicht unabhängig angeboten bzw. erbracht, erläutern die Wertpapierfirmen den Umfang beider Dienstleistungsformen, sodass Anleger die entsprechenden Unterschiede nachvollziehen können, und weisen sich nicht als unabhängigen Anlageberater für die gesamte Tätigkeit aus. Die Wertpapierfirmen messen in ihren unabhängigen Anlageberatungsleistungen in ihrem Informationsaustausch mit Kunden keine übermäßige Bedeutung gegenüber nichtunabhängigen Wertpapierdienstleistungen zu.
(2) Wertpapierfirmen, die ihre Anlageberatung unabhängig oder nicht unabhängig vornehmen, erläutern dem Kunden das empfehlenswerte Spektrum an Finanzinstrumenten, was auch das Verhältnis der Firma zu den Emittenten bzw. Anbietern der Instrumente mit einschließt.
(3) Die Wertpapierfirmen stellen eine Beschreibung der in Betracht kommenden Arten von Finanzinstrumenten, des Spektrums an Finanzinstrumenten sowie der nach der jeweiligen Art von Finanzinstrument gemäß dem Leistungsumfang analysierten Anbieter zur Verfügung und erläutern bei der Vornahme einer unabhängigen Beratung, wie die erbrachte Dienstleistung den Bedingungen für die unabhängige Vornahme der Anlageberatung gerecht wird und welche Faktoren beim Auswahlverfahren der Wertpapierfirma zur Empfehlung von Finanzinstrumenten Berücksichtigung finden, wie beispielsweise Risiken, Kosten und die Komplexität der Finanzinstrumente.
(4) Umfasst das Spektrum der Finanzinstrumente, die von der die unabhängige Anlageberatung vornehmenden Wertpapierfirma beurteilt werden, auch die eigenen Finanzinstrumente der Wertpapierfirma oder solche, die von Unternehmen ausgegeben oder angeboten werden, die enge Verbindungen oder eine andere enge Rechts- oder Wirtschaftsbeziehung mit der Wertpapierfirma unterhalten, sowie solche anderer Emittenten oder Anbieter, die keine solchen Verbindungen oder Beziehungen unterhalten, unterscheidet die Wertpapierfirma hinsichtlich der einzelnen Arten von Finanzinstrumenten beim Spektrum der von Unternehmen ausgegebenen bzw. angebotenen Finanzinstrumente zwischen solchen mit und solchen ohne Verbindungen zur Wertpapierfirma.
(5) Wertpapierfirmen, die regelmäßige Eignungsbeurteilungen bezüglich der Empfehlungen gemäß Artikel 54 Absatz 12 abgeben, machen diesbezüglich folgende Angaben:
a) Häufigkeit und Umfang der regelmäßigen Eignungsbeurteilung sowie ggf. die zu dieser Beurteilung führenden Voraussetzungen;
b) inwiefern die zuvor zusammengetragenen Informationen einer erneuten Beurteilung unterzogen werden; und
c) wie eine aktualisierte Empfehlung dem Kunden mitgeteilt wird.
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