EU-RechtVerordnungenDelegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )KAPITEL II ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGENABSCHNITT 1 OrganisationArtikel 21

Artikel 21Allgemeine organisatorische Anforderungen(Artikel 16 Absätze 2 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU)

In Kraft seit 20. April 2017
Up-to-date
Artikel 21 Allgemeine organisatorische Anforderungen(Artikel 16 Absätze 2 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. ) | GesetzeFinden.at