Artikel 11 Geldmarktinstrumente(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU) — Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 11 Geldmarktinstrumente(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU)
Rückverweise
Zu den Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 17 der Richtlinie 2014/65/EU gehören Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige Instrumente mit im Wesentlichen den gleichen Merkmalen, soweit sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:
a) ihr Wert kann jederzeit bestimmt werden;
b) es handelt sich nicht um Derivate;
c) ihre Fälligkeit bei der Emission beträgt maximal 397 Tage.
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