Artikel 9 Anpassungen der Entgelte an Einspeisepunkten aus Speicheranlagen, an Ausspeisepunkten in Speicheranlagen, an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen und bei Infrastrukturen zur Beendigung der Isolation im Energiebereich — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II REFERENZPREISMETHODEN
Artikel 9 Anpassungen der Entgelte an Einspeisepunkten aus Speicheranlagen, an Ausspeisepunkten in Speicheranlagen, an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen und bei Infrastrukturen zur Beendigung der Isolation im Energiebereich
Rückverweise
(1) Auf kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte wird an Einspeisepunkten aus Speicheranlagen und Ausspeisepunkten in Speicheranlagen ein Abschlag in Höhe von mindestens 50 % angewandt, sofern und soweit eine Speicheranlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird.
(2) An Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeispunkten von Infrastrukturen, die zur Beendigung der Isolation von Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Gasfernleitungsnetze errichtet wurden, kann im Interesse einer höheren Versorgungssicherheit ein Abschlag auf die jeweiligen kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelte angewandt werden.
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