Artikel 5 Bewertung der Kostenzuweisung — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Bewertung der Kostenzuweisung
Rückverweise
(1) Die nationale Regulierungsbehörde oder der Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — führt folgende Bewertungen durch und veröffentlicht sie im Rahmen der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26:
a) eine Bewertung der Kostenzuweisung in Bezug auf Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, die durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt werden und ausschließlich auf den folgenden Kostentreibern basieren:
b) eine Bewertung der Kostenzuweisung in Bezug auf Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen, die durch etwaige Arbeitsentgelte erzielt werden und ausschließlich auf den folgenden Kostentreibern basieren:
(2) Bei der Bewertung der Kostenzuweisung wird der Umfang der Quersubventionierung zwischen der systeminternen und der systemübergreifenden Netznutzung auf der Grundlage der vorgeschlagenen Referenzpreismethode angegeben.
(3) Für die Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Absatz 1 Buchstabe a gilt folgendes Verfahren:
a) Die auf die systeminterne Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden kapazitätsbasierten Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kapazitätskostentreibers/der jeweiligen Kapazitätskostentreiber für die systeminterne Netznutzung dividiert, um das systeminterne Kapazitätsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:
b) Die auf die systemübergreifende Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden kapazitätsbasierten Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kapazitätskostentreibers/der jeweiligen Kapazitätskostentreiber für die systemübergreifende Netznutzung dividiert, um das systemübergreifende Kapazitätsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:
c) Der als Prozentsatz angegebene Index für den Kapazitätskostenzuweisungsvergleich zwischen den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Verhältnissen wird anhand der folgenden Formel berechnet:
(4) Für die Bewertung der Kostenzuweisung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt folgendes Verfahren:
a) Die auf die systeminterne Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden Arbeitserlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kostentreibers/der jeweiligen Kostentreiber der Arbeit für die systeminterne Netznutzung dividiert, um das systeminterne Arbeitsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:
b) Die auf die systemübergreifende Netznutzung sowohl an allen Einspeisepunkten als auch an allen Ausspeisepunkten entfallenden Arbeitserlöse für Fernleitungsdienstleistungen werden anhand der folgenden Formel durch den Wert des jeweiligen Kostentreibers/der jeweiligen Kostentreiber der Arbeit für die systemübergreifende Netznutzung dividiert, um das systemübergreifende Arbeitsverhältnis zu berechnen, das als Währungseinheit je Maßeinheit wie z. B. EUR je MWh/Tag angegeben wird:
c) Der als Prozentsatz angegebene Index für den Arbeitskostenzuweisungsvergleich zwischen den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Quotienten wird anhand der folgenden Formel berechnet:
(5) Die gemäß Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a auf die systeminterne Netznutzung entfallenden Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen an den Einspeisepunkten werden wie folgt berechnet:
a) Es wird angenommen, dass die Menge der für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen für die systemübergreifende Netznutzung an allen Einspeisepunkten zugewiesenen Kapazitäten bzw. Gasflüsse der Menge der für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen für die systemübergreifende Netznutzung an allen Ausspeisepunkten zugewiesenen Kapazitäten bzw. Gasflüsse entspricht;
b) die gemäß Buchstabe a bestimmten Kapazitäten bzw. Gasflüsse werden verwendet, um die auf die systemübergreifende Netznutzung an Einspeisepunkten entfallenden Erlöse für Fernleitungsdienstleistungen zu berechnen;
c) die Differenz zwischen den insgesamt an Einspeisepunkten zu erzielenden Erlösen für Fernleitungsdienstleistungen und dem unter Buchstabe b genannten Ergebnis entspricht den an Einspeisepunkten auf die systeminternen Netznutzung entfallenden Erlösen für Fernleitungsdienstleistungen.
(6) Wird die Distanz in Kombination mit den technischen oder prognostizierten kontrahierten Kapazitäten oder Gasflüssen als Kostentreiber angewandt, so wird die kapazitäts- bzw. arbeitsgewichtete durchschnittliche Distanz verwendet. Überschreiten die Ergebnisse der Vergleichsindizes für die Kapazitäts- bzw. Arbeitskostenzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe c bzw. Absatz 4 Buchstabe c 10 %, muss die nationale Regulierungsbehörde dies in der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 begründen.
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