Artikel 4 Fernleitungs- und Systemdienstleistungen und -entgelte — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Fernleitungs- und Systemdienstleistungen und -entgelte
Rückverweise
(1) Eine bestimmte Dienstleistung gilt als Fernleitungsdienstleistung, wenn beide der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) Die Kosten dieser Dienstleistung gehen auf die Kostentreiber technische oder prognostizierte Kapazität und Distanz zurück;
b) die Kosten dieser Dienstleistung stehen im Zusammenhang mit Investitionen in Infrastruktur, die zum regulierten Anlagevermögen („Regulated Asset Base“, RAB) für die Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen gehört, sowie mit dem Betrieb dieser Infrastruktur.
Wird eines der unter Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht erfüllt, kann eine bestimmte Dienstleistung entweder als Fernleitungs- oder als Systemdienstleistung betrachtet werden, wobei die bei den regelmäßigen Konsultationen durch den/die Fernleitungsnetzbetreiber oder die nationale Regulierungsbehörde erzielten Erkenntnisse und die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 26 und 27 zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Festsetzung der Fernleitungsentgelte können die Bedingungen für verbindliche Kapazitätsprodukte berücksichtigt werden.
(3) Die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen werden durch kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte erzielt.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde kann ein Teil der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen ausnahmsweise ausschließlich durch die folgenden Arbeitsentgelte erzielt werden, die getrennt voneinander festgesetzt werden:
a) ein mengenbasiertes Entgelt, das alle folgenden Kriterien erfüllt:
b) ein ergänzendes Entgelt zur Erzielung der Erlöse, das alle folgenden Kriterien erfüllt:
(4) Die Erlöse aus Systemdienstleistungen werden durch Systemdienstleistungsentgelte erzielt, die für eine bestimmte Systemdienstleistung gelten. Diese Entgelte
a) müssen verursachungsgerecht, nichtdiskriminierend, objektiv und transparent sein;
b) werden den Empfängern einer bestimmten Systemdienstleistung mit dem Ziel berechnet, die Quersubventionierung zwischen Netznutzern innerhalb und/oder außerhalb eines Mitgliedstaats zu minimieren.
Kommt eine bestimmte Systemdienstleistung nach Ansicht der nationalen Regulierungsbehörde allen Netznutzern zugute, werden die Kosten dieser Dienstleistung von allen Netznutzern getragen.
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