Artikel 36 Beobachtung der Durchführung — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL X SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 36 Beobachtung der Durchführung
Rückverweise
(1) Zur Unterstützung der Agentur bei den Beobachtungsaufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachtet und analysiert der ENTSOG gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 die Durchführung dieser Verordnung durch die Fernleitungsnetzbetreiber. Insbesondere sorgt der ENTSOG für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller relevanten Angaben, die von den Fernleitungsnetzbetreibern bereitzustellen sind. Der ENTSOG übermittelt der Agentur diese Angaben innerhalb der folgenden Fristen:
a) hinsichtlich der Bestimmungen des Kapitels VIII bis zum 31. März 2018;
b) hinsichtlich aller sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. März 2020.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem ENTSOG alle Informationen, die der ENTSOG zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 benötigt, innerhalb der folgenden Fristen:
a) hinsichtlich der Bestimmungen des Kapitels VIII bis zum 31. Dezember 2017;
b) hinsichtlich aller sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2019.
(3) Der Zyklus zur Beobachtung der Durchführung gemäß den Absätzen 1 und 2 wird in folgenden Jahren auf entsprechende Aufforderungen der Kommission hin wiederholt.
(4) Der ENTSOG und die Agentur wahren die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen.
(5) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Agentur einen Bericht über die Anwendung der Referenzpreismethoden in den Mitgliedstaaten.
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