Artikel 34 Methoden und Parameter bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL X SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 34 Methoden und Parameter bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern
Rückverweise
(1) Vor dem 6. April 2019 veröffentlicht die Agentur einen Bericht über die bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber angewandten Methoden und Parameter. Der Bericht muss mindestens die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Parameter umfassen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen der Agentur nach dem von der Agentur festgelegten Verfahren alle erforderlichen Informationen zu den bei der Festlegung der zulässigen Erlöse bzw. der Zielerlöse der Fernleitungsnetzbetreiber angewandten Methoden und Parametern bereit.
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