Artikel 32 Veröffentlichungsfrist — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL VIII BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG
Artikel 32 Veröffentlichungsfrist
Rückverweise
Für die Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 29 und 30 gelten folgende Fristen:
a) Die in Artikel 29 genannten Informationen werden spätestens 30 Tage vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität veröffentlicht;
b) die in Artikel 30 genannten Informationen werden spätestens 30 Tage vor der betreffenden Entgeltperiode veröffentlicht;
c) gemäß Artikel 12 Absatz 3 innerhalb der Entgeltperiode aktualisierte Fernleitungsentgelte werden unmittelbar nach der Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG veröffentlicht.
Bei jeder Aktualisierung der Fernleitungsentgelte sind die Gründe für Änderungen ihrer Höhe anzugeben. Soweit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b angewandt wird, ist zudem der in Artikel 29 Buchstabe b genannte aktualisierte Bericht für die jeweiligen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazitäten beizufügen.
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