Artikel 30 Vor der Entgeltperiode zu veröffentlichende Informationen — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL VIII BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG
Artikel 30 Vor der Entgeltperiode zu veröffentlichende Informationen
Rückverweise
(1) Die folgenden Informationen werden im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der Entgeltperiode veröffentlicht:
a) Informationen zu den in der angewandten Referenzpreismethode verwendeten Parametern hinsichtlich der technischen Merkmale des Fernleitungsnetzes, wie z. B.:
b) die folgenden Informationen:
c) die folgenden Informationen zu Fernleitungsentgelten und Systemdienstleistungsentgelten zusammen mit den einschlägigen Informationen zu ihrer Berechnung:
(2) Zudem werden die folgenden Informationen in Bezug auf Fernleitungsentgelte veröffentlicht:
a) eine Erläuterung
b) zumindest ein vereinfachtes Entgeltmodell, das regelmäßig aktualisiert wird, zusammen mit einer Anleitung zu seiner Verwendung, damit die Netznutzer die in der laufenden Entgeltperiode anwendbaren Fernleitungsentgelte berechnen und ihre mögliche Entwicklung nach dieser Entgeltperiode abschätzen können.
(3) Für Punkte, die nicht zu den maßgeblichen Punkten gemäß Anhang I Nummer 3.2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gehören, werden die Informationen zur Menge der prognostizierten kontrahierten Kapazität und zur prognostizierten Gasmenge gemäß Anhang I Nummer 3.2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht.
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