Artikel 29 Vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität zu veröffentlichende Informationen — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL VIII BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG
Artikel 29 Vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität zu veröffentlichende Informationen
Für Kopplungspunkte und, soweit die nationale Regulierungsbehörde sich für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/459 entscheidet, auch für andere Punkte als Kopplungspunkte werden die folgenden Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 veröffentlicht:
a) Für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität:
b) Für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität:
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