Artikel 28 Konsultation zu Abschlägen, Multiplikatoren und saisonalen Faktoren — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL VII BESTIMMUNGEN FÜR KONSULTATIONEN
Artikel 28 Konsultation zu Abschlägen, Multiplikatoren und saisonalen Faktoren
Rückverweise
(1) Gleichzeitig mit der abschließenden Konsultation gemäß Artikel 26 Absatz 1 führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation mit den nationalen Regulierungsbehörden aller direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten und den relevanten Interessengruppen zu folgenden Aspekten durch:
a) Höhe der Multiplikatoren;
b) gegebenenfalls Höhe der saisonalen Faktoren und Berechnungen gemäß Artikel 15;
c) Höhe der Abschläge gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 16.
Nach dem Ende der Konsultation erlässt sie eine begründete Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG zu den unter den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes genannten Aspekten. Jede nationale Regulierungsbehörde zieht die Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden der direkt mit dem jeweiligen Mitgliedstaat verbundenen Mitgliedstaaten in Betracht.
(2) Die nachfolgenden Konsultationen werden ab dem Datum der Entscheidung gemäß Absatz 1 in jeder Entgeltperiode durchgeführt. Nach jeder Konsultation erlässt und veröffentlicht die nationale Regulierungsbehörde im Einklang mit Artikel 32 Buchstabe a eine begründete Entscheidung zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aspekten.
(3) Beim Erlass der Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde die Antworten im Rahmen der Konsultation und die folgenden Aspekte:
a) in Bezug auf Multiplikatoren:
b) in Bezug auf saisonale Faktoren:
Keine Ergebnisse gefunden