Artikel 26 Regelmäßige Konsultationen — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL VII BESTIMMUNGEN FÜR KONSULTATIONEN
Artikel 26 Regelmäßige Konsultationen
Rückverweise
(1) Die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — führt/führen eine oder mehrere Konsultationen durch. Das Konsultationsdokument sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch veröffentlicht werden. Bei der abschließenden Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 sind die in diesem Artikel und in Artikel 27 dargelegten Anforderungen einzuhalten und folgende Informationen einzubeziehen:
a) die Beschreibung der vorgesehenen Referenzpreismethode sowie die folgenden Punkte:
b) die indikativen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, iv und v;
c) die folgenden Informationen zu Fernleitungs- und Systemdienstleistungsentgelten:
d) die indikativen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 2;
e) wird erwogen, im Rahmen eines Regulierungssystems mit Preisobergrenze für bestehende Kapazitäten gemäß Artikel 24 Absatz b feste zu zahlende Preise anzuwenden,
(2) Die abschließende Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 muss mindestens zwei Monate dauern. Bei jeder Konsultation gemäß Absatz 1 kann in den Konsultationsunterlagen vorgeschrieben werden, dass die Antworten im Rahmen der Konsultation eine nicht vertrauliche Fassung enthalten, die zur Veröffentlichung geeignet ist.
(3) Innerhalb eines Monats nach dem Ende der Konsultation werden die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Antworten und ihre Zusammenfassung von dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder, soweit die nationale Regulierungsbehörde das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1 veröffentlicht hat, von der nationalen Regierungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch vorgelegt werden.
(4) Die anschließenden regelmäßigen Konsultationen werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 durchgeführt.
(5) Nach Konsultation des Europäischen Verbundes der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (im Folgenden „ENTSOG“) entwickelt die Agentur ein Muster für das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1. Das Muster wird den nationalen Regierungsbehörden und den Fernleitungsnetzbetreibern vor dem 5. Juli 2017 bereitgestellt.
Keine Ergebnisse gefunden