Artikel 25 Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL VI MARKTRÄUMUNGSPREIS UND ZU ZAHLENDER PREIS
Artikel 25 Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise
Rückverweise
(1) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gelten die folgenden Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise:
a) Falls ausschließlich vorhandene Kapazitäten angeboten werden,
b) Werden neu zu schaffende Kapazitäten und bestehende Kapazitäten in derselben Auktion oder über denselben alternativen Zuweisungsmechanismus angeboten,
(2) Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze tätig ist, können variable zu zahlende Preise, feste zu zahlende Preise oder beides angeboten werden.
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