Artikel 22 Preisfestsetzung für Kapazitäten an virtuellen Kopplungspunkten — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL V PREISFESTSETZUNG FÜR GEBÜNDELTE KAPAZITÄTEN UND FÜR KAPAZITÄTEN AN VIRTUELLEN KOPPLUNGSPUNKTEN
Artikel 22 Preisfestsetzung für Kapazitäten an virtuellen Kopplungspunkten
Rückverweise
(1) Der Reservepreis für ein an einem virtuellen Kopplungspunkt angebotenes ungebündeltes Standardkapazitätsprodukt wird anhand einer der beiden folgenden Methoden berechnet:
a) auf der Grundlage des Referenzpreises, soweit der geschaffene virtuelle Kopplungspunkt in die angewandte Referenzpreismethode einbezogen werden kann;
b) als gewichteter Durchschnitt der Reservepreise, der auf der Grundlage der Referenzpreise für jeden Kopplungspunkt berechnet wird, der zu diesem virtuellen Kopplungspunkt beiträgt, falls der geschaffene virtuelle Kopplungspunkt nicht in die angewandte Referenzpreismethode einbezogen werden kann, wobei die folgende Formel angewandt wird:
(2) Der Reservepreis für ein an einem virtuellen Kopplungspunkt angebotenes gebündeltes Standardkapazitätsprodukt wird gemäß Artikel 21 Absatz 1 berechnet.
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