Artikel 21 Preisfestsetzung für gebündelte Kapazitäten — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL V PREISFESTSETZUNG FÜR GEBÜNDELTE KAPAZITÄTEN UND FÜR KAPAZITÄTEN AN VIRTUELLEN KOPPLUNGSPUNKTEN
Artikel 21 Preisfestsetzung für gebündelte Kapazitäten
(1) Der Reservepreis für gebündelte Kapazitätsprodukte entspricht der Summe der Reservepreise für die Kapazitäten, die zu diesem Produkt beitragen. Die Reservepreise für korrespondierende Ein- und Ausspeisekapazitäten werden bereitgestellt, wenn das gebündelte Kapazitätsprodukt angeboten und mit Hilfe einer gemeinsamen Buchungsplattform gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/459 zugewiesen wird.
(2) Die aus dem Verkauf gebündelter Kapazitätsprodukte zum Reservepreis resultierenden Erlöse werden den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern wie folgt zugeteilt:
a) nach jeder Transaktion für ein gebündeltes Kapazitätsprodukt;
b) proportional zu den Reservepreisen für die Kapazitäten, die zu diesem Produkt beitragen.
(3) Der bei dem Verkauf eines gebündelten Kapazitätsprodukts erzielte Auktionsaufschlag wird gemäß einer Vereinbarung zwischen den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern zugeteilt, die von der oder den nationalen Regulierungsbehörden spätestens drei Monate vor dem Beginn der jährlichen Auktion für Jahreskapazität genehmigt werden muss. Haben nicht alle beteiligten nationalen Regulierungsbehörden ihre Genehmigung erteilt, wird der Auktionsaufschlag den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern zu gleichen Teilen zugeteilt.
(4) Verbindet der betreffende Kopplungspunkt benachbarte Ein- und Ausspeisesysteme zweier Mitgliedstaaten, legen die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 3 genannte Vereinbarung der Agentur zur Information vor.
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