Artikel 20 Ausgleich des Regulierungskontos — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL IV AUSGLEICH DER ERLÖSE
Artikel 20 Ausgleich des Regulierungskontos
Rückverweise
(1) Der vollständige oder teilweise Ausgleich des Regulierungskontos erfolgt gemäß der angewandten Referenzpreismethode und ggf. auch durch Anwendung der Gebühr gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.
(2) Der Ausgleich des Regulierungskontos erfolgt im Einklang mit den gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Bestimmungen für eine bestimmten Ausgleichsperiode, d. h. für den Zeitraum, für den das in Artikel 19 genannte Regulierungskonto ausgeglichen wird.
(3) Der Ausgleich des Regulierungskontos dient dazu, eine Unterdeckung durch Zuschläge an den Fernleitungsnetzbetreiber und eine Überdeckung durch Rückerstattung an die Netznutzer auszugleichen.
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