Artikel 11 Bestimmungen für Ein- und Ausspeisesysteme, die mehr als einen Mitgliedstaat umfassen und in denen mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist — Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II REFERENZPREISMETHODEN
Artikel 11 Bestimmungen für Ein- und Ausspeisesysteme, die mehr als einen Mitgliedstaat umfassen und in denen mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist
Wenn in einem Ein- und Ausspeisesystem, das mehr als einen Mitgliedstaat umfasst, mehr als ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist, kann dieselbe Referenzpreismethode gemeinsam oder separat angewandt werden, oder es können unterschiedliche Referenzpreismethoden separat angewandt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden