Artikel 7 Informationsaustausch zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern — Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 7 Informationsaustausch zwischen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern
(1) Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über Nominierungen, Renominierungen, Abgleiche und Bestätigungen, die die maßgeblichen Kopplungspunkte betreffen, regelmäßig aus.
(2) Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber tauschen Informationen über die Wartung ihres eigenen Fernleitungsnetzes aus, um zu dem Entscheidungsprozess hinsichtlich der technischen Nutzung der Kopplungspunkte beizutragen. Die Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern werden in ihren jeweiligen Netzkopplungsvertrag aufgenommen.
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