Artikel 6 Kapazitätsberechnung und -maximierung — Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 6 Kapazitätsberechnung und -maximierung
Rückverweise
(1) Den Netznutzern wird die maximale technische Kapazität unter Berücksichtigung der Netzintegrität, der Netzsicherheit und eines effizienten Netzbetriebs zur Verfügung gestellt.
a) Um das Angebot an gebündelter Kapazität durch die Optimierung der technischen Kapazität zu maximieren, ergreifen die Fernleitungsnetzbetreiber an Kopplungspunkten die folgenden Maßnahmen, wobei Kopplungspunkte, an denen vertragliche Engpässe gemäß Anhang I Nummer 2.2.3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bestehen, Vorrang haben: Eine gemeinsame Methode, in der die spezifischen Maßnahmen beschrieben werden, die von den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreibern getroffen werden müssen, um die geforderte Optimierung zu erreichen, wird von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegt und angewendet:
b) Die Fernleitungsnetzbetreiber bewerten gemeinsam zumindest die folgenden Parameter und passen sie gegebenenfalls an:
(2) Wenn den Fernleitungsnetzbetreibern durch die Optimierung der technischen Kapazität Kosten entstehen, insbesondere Kosten, die sich auf die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts auf uneinheitliche Weise auswirken, ist es den Fernleitungsnetzbetreibern gestattet, solche auf effiziente Weise entstandenen Kosten mit Hilfe des Regulierungsrahmens zu decken, der von den jeweiligen Regulierungsbehörden in Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und mit Artikel 42 der Richtlinie 2009/73/EG geschaffen wurde. Es gilt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009.
(3) Die nationalen Regulierungsbehörden konsultieren die Netznutzer gegebenenfalls zu der angewendeten Berechnungsmethode und dem gemeinsamen Ansatz.
(4) Änderungen der Menge der an Kopplungspunkten angebotenen gebündelten Kapazität, die auf das Verfahren nach Absatz 1 zurückgehen, werden in den Bericht der Agentur aufgenommen, der gemäß Anhang I Nummer 2.2.1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 veröffentlicht wird.
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