Artikel 4 Koordinierung der Wartung — Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL II GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 4 Koordinierung der Wartung
Rückverweise
Wenn die Wartung einer Rohrleitung oder eines Teils eines Fernleitungsnetzes Auswirkungen auf die Menge an Fernleitungskapazität hat, die an Kopplungspunkten angeboten werden kann, arbeitet (arbeiten) der (die) Fernleitungsnetzbetreiber uneingeschränkt mit seinem (ihren) benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) in Bezug auf ihre jeweiligen Wartungspläne zusammen, um die Auswirkungen auf potenzielle Gasflüsse und auf die Kapazität am Kopplungspunkt möglichst gering zu halten.
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