Artikel 34 Koordinierung der Unterbrechung — Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL VI UNTERBRECHBARE KAPAZITÄT
Artikel 34 Koordinierung der Unterbrechung
Der Fernleitungsnetzbetreiber, der die Unterbrechung vornimmt, setzt den jeweiligen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber davon in Kenntnis. Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber setzen ihre jeweils betroffenen Netznutzer so schnell wie möglich, jedoch unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit der Informationen von der Unterbrechung in Kenntnis.
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