Artikel 31 Übergangsbestimmungen — Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL V VERFAHREN FÜR NEU ZU SCHAFFENDE KAPAZITÄT
Artikel 31 Übergangsbestimmungen
Im Falle von Projekten für neu zu schaffende Kapazität, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, gelten die Artikel 26 bis 30, außer wenn die für die Kapazitätszuweisung anwendbaren Genehmigungen vor dem 1. August 2017 von den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden für diese Projekte erteilt wurden.
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