Artikel 23 Der f-Faktor — Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL V VERFAHREN FÜR NEU ZU SCHAFFENDE KAPAZITÄT
Artikel 23 Der f-Faktor
(1) Bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß Artikel 22 legt die nationale Regulierungsbehörde die Höhe des f-Faktors für ein bestimmtes Angebotslevel fest, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
a) die Menge an technischer Kapazität, die gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 zurückgehalten wird;
b) die positiven externen Effekte des Projekts für neu zu schaffende Kapazität auf den Markt oder das Fernleitungsnetz oder beides;
c) die Laufzeit der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die angefragte Kapazität im Vergleich zu der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlage;
d) das voraussichtliche Fortbestehen der Nachfrage nach der Kapazität, die durch das Projekt für neu zu schaffende Kapazität geschaffen wird, nach dem Ende des bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugrunde gelegten Zeithorizonts.
(2) Falls die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem positiven Ergebnis führt, müssen die mit der neu zu schaffenden Kapazität zusammenhängenden Investitionskosten durch eine Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften berücksichtigt werden.
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