Artikel 19 Gebündelte Kapazitätsprodukte — Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Gliederung
KAPITEL IV BÜNDELUNG VON KAPAZITÄT AN KOPPLUNGSPUNKTEN
Artikel 19 Gebündelte Kapazitätsprodukte
Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber bieten gemeinsam gebündelte Kapazitätsprodukte nach den folgenden Grundsätzen an:
1. Auf beiden Seiten eines Kopplungspunkts wird die gesamte verbindliche Kapazität als gebündelte Kapazität angeboten, sofern verbindliche oder neu zu schaffende Kapazität auf beiden Seiten des Kopplungspunkts verfügbar ist.
2. Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten Kapazität für das jeweilige Standardkapazitätsprodukt auf einer Buchungsplattform gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Zuweisungsverfahren gemäß Kapitel III an.
3. Die von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern an einem Kopplungspunkt anzubietende gebündelte Kapazität wird im Rahmen eines einzigen Zuweisungsverfahrens kontrahiert.
4. Die Netznutzer müssen die geltenden Geschäftsbedingungen des (der) Transportvertrags (Transportverträge) der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber ab dem Zeitpunkt der Kontrahierung der Transportkapazität einhalten.
5. Ist für jeden beliebigen betrachteten Zeitraum auf einer Seite eines Kopplungspunktes mehr verbindliche Kapazität verfügbar als auf der anderen Seite, kann der Fernleitungsnetzbetreiber mit der größten verfügbaren verbindlichen Kapazitätsmenge den Netznutzern diese Mehrkapazität als ungebündeltes Produkt in Einklang mit dem Auktionskalender und den folgenden Regeln anbieten:
6. Jede gemäß Absatz 5 zugewiesene ungebündelte Kapazität kann als solche genutzt und nominiert werden. Sie kann auch auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden.
7. Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber richten ein gemeinsames Nominierungsverfahren für gebündelte Kapazitäten ein, das es den Netznutzern ermöglicht, die Lastflüsse ihrer gebündelten Kapazität mit einer einzigen Nominierung zu nominieren.
8. Die Verpflichtung, gebündelte Kapazität anzubieten, gilt, soweit sie relevant ist, auch für Kapazitätssekundärmärkte. Unbeschadet des Absatzes 1 darf ursprünglich als gebündelte Kapazität zugewiesene Kapazität auf dem Sekundärmarkt nur als gebündelte Kapazität weiterverkauft werden.
9. Verbinden zwei oder mehr Kopplungspunkte dieselben zwei benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme, bieten die betroffenen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber die an den Kopplungspunkten verfügbaren Kapazitäten an einem virtuellen Kopplungspunkt an. Sind mehr als zwei Fernleitungsnetzbetreiber beteiligt, weil die Kapazität in einem oder in beiden Einspeise-Ausspeisesystemen von mehr als einem Fernleitungsnetzbetreiber vermarktet wird, umfasst der virtuelle Kopplungspunkt soweit wie möglich alle diese Fernleitungsnetzbetreiber. In allen Fällen wird ein virtueller Kopplungspunkt nur dann eingerichtet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber beginnen mit den erforderlichen Analysen und richten spätestens am 1. November 2018 funktionsfähige virtuelle Kopplungspunkte ein.
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