Artikel 8 Vorhandene Zeugnisse — Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten
Rückverweise
(1) Die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 erteilten Zeugnisse gelten als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt.
(2) Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Absatz 1 genannten Zeugnisse bis spätestens 1. Januar 2021 durch Zeugnisse nach dem in Anhang II Anlage 1 festgelegten Muster.
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