Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang I aufgeführten sowie die nachstehenden Begriffsbestimmungen:
1. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung von „Zeugnis“ in Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
2. „Diensteanbieter“ (service provider): jede juristische oder natürliche Person, die ATM/ANS-Funktionen oder -Dienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder sonstige ATM-Netzfunktionen entweder einzeln oder gebündelt für den allgemeinen Flugverkehr erbringt;
3. „Netzmanager“ (network manager): die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 eingerichtete Stelle, die damit beauftragt ist, die in diesem Artikel und in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 genannten Aufgaben wahrzunehmen;
4. „europaweite Dienste“ (pan-European service): eine Tätigkeit, die für Nutzer in den meisten oder allen Mitgliedstaaten konzipiert und eingerichtet ist und auch über den Luftraum des Gebiets, auf das der Vertrag Anwendung findet, hinausgehen kann;
5. „Anbieter von Datendiensten (DAT)“ (data services provider (DAT provider)): eine Organisation, die folgenden Kriterien genügt:
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…